Hörabklärungen | Expertise
HNO Praxis Brunnen
Hörstörungen bei Kleinkindern
Ein gutes Gehör ist eine wichtige Voraussetzung für die normale Entwicklung des Kindes. Eine Hörschädigung bei der Geburt ist selten (1 auf 1000 Kinder), sie kann unerkannt und unbehandelt zu einer erheblichen Verzögerung der Entwicklung von Sprache und auch der Intelligenz führen. Die Früherkennung hat zum Ziel ein Hörschädigung schon in den ersten Lebensmonaten zu erkennen, um mit entsprechenden Therapien, die Lebensqualität zu verbessern. Mit dem Neugeborenen-Hörscreening wird in der Schweiz schon zur nach der Geburt eine ev. vorhanden Hörschädigung entdeckt werden. Die Untersuchung wird im Rahmen der üblichen Routineuntersuchung noch meist im Spital nach der Geburt des Kindes durchgeführt. Wenn das Hörscreening bestanden ist, hat Ihr Kind mindestens an einem Ohr den Test bestanden. Das bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt Ihr Kind genügend hört.
Sollte das Neugeborenen-Hörscreeing nicht bestanden sein, kann es bei uns wiederholt werden. Frau Karin Hangartner, unsere sehr erfahrene und geschätzte Audiometristin, wird mittels modernster audiologischer Diagnostik, otoakustische Emmisionen, DPOAE, TPOAE und Pädaudiometrie weitere Abklärungen durchführen, anschliessend werden die Resultate durch Frau Dr. med. Nicole Wismer oder Herr Dr. med. Jörg Frischknecht ausführlichst besprochen.
Hörstörungen bei Erwachsenen:
Eine Hörminderung kann eine Reihe von Ursachen haben, die nur durch eine Hals-Nasen-Ohren-fachärztliche Untersuchung sicher zu bestimmen sind. Die Ursachen sind vielfältig, neben einfachen Problemen wie Ohrenschmalz oder einer Entzündung des Gehörgangs kann auch ein Loch im Trommelfell, eine chronische Mittelohrentzündung oder eine Schädigung der Hörschnecke (Cochlea) zu einer Hörminderung führen. Je nachdem kommen daher unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten in Betracht. Bei Bedarf veranlassen wir selbstverständlich auch Abklärungen ausserhalb unserer Praxis. Die von Versicherungen verlangten Untersuchungen vor und nach einer Hörgeräteversorgung (Hörgeräteexpertisen) sind ebenfalls Bestandteil unseres Leistungsspektrums.
Hörgeräte der AHV:
Vor jeder Hörgeräteversorgung müssen Sie sich von einem HNO-Spezialarzt untersuchen lassen. Dieser Arzt erfasst das Hörproblem und erstellt zuhanden der IV-Stelle eine Expertise. Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag der AHV ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Hörverlust von mindestens 35 % haben. Auf dieser Grundlage entscheidet die IV-Stelle, ob Sie Anspruch auf einen finanziellen Beitrag haben. Ohne Expertise eines anerkannten Facharztes bezahlt die AHV keine Beiträge an Hörgeräte inklusive Hörgeräteversorgung (Expertise). Wenn Sie schon pensioniert sind und/oder eine Rente der AHV erhalten, bezahlt Ihnen die AHV den finanziellen Beitrag an Ihr Hörgerät. Trotzdem ist die IV-Stelle Ihre Anlaufstelle für Fragen zum Thema Hörgeräte.
Sie erhalten einen festen Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt 630 Franken für ein Hörgerät und 1237.50 Franken für zwei Hörgeräte. Sie können die Hörgeräte bei allen qualifizierten Anbietern beziehen (z. B. Akustiker, Apothekerin, Drogist).
Hörgeräte der IV:
Ausgerichtet wird der feste Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt:
840 Franken für eine monaurale Versorgung
1650 Franken für eine binaurale Versorgung
Sie können die Hörgeräte bei allen qualifizierten Anbietern beziehen (z. B. Akustiker und Akustikerinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Drogisten und Drogistinnen). Sie müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und dieses bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons einreichen, um von der IV ein Hörgerät zu erhalten.
Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen IV-Stellen, Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen
Minderjährige:
Bei Minderjährige werden die effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung übernommen, jedoch nur bis zu folgenden Höchstbeträgen:
2830 Franken für eine monaurale Versorgung
4170 Franken für eine binaurale Versorgung
Der Höchstbetrag kann nur alle 6 Jahre beansprucht werden, es sei denn, ein anerkannter HNO-Facharzt oder eine anerkannte HNO-Fachärztin stellt eine erhebliche Veränderung der Hörfähigkeit fest, die einen früheren Ersatz des Hörgerätes rechtfertigt.